STATUTEN
Österreichische Gesellschaft für Extrazelluläre Vesikel
(Austrian Society for Extracellular Vesicles)
Version November 2022
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Extrazelluläre Vesikel (Austrian Society for Extracellular Vesicles)". Der Sitz ist in Wien, die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2. Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zweck der Gesellschaft ist der Zusammenschluss der in Österreich an Forschung, Lehre und Fortbildung im Bereich extrazellulärer Vesikel und verwandter Arbeitsgebiete Interessierten. Zu den besonderen Aufgaben der Gesellschaft gehört die Förderung der Ausbildung und Fortbildung von in diesem Bereich tätigen Personen. Zusätzlich soll die Gesellschaft die Interessen der auf diesem Gebiet Tätigen im Inland und gegenüber dem Ausland vertreten.
Die Gesellschaft verfolgt die Erreichung dieser Ziele durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel:
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen zur Verbreitung und Diskussion von neuen Informationen und Erkenntnissen auf dem Gebiet der Extrazellulären Vesikel, sowie Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Extrazellulären Vesikel in Verbindung mit eigener Forschung, Lehre und Fortbildung.
- Bereitstellung und Verbreitung von relevanten Informationen zum Thema Extrazelluläre Vesikel (z.B. im Internet).
- Durchführung und Förderung von Forschungen:
- Zur Standardisierung angewandter Methoden
- Zur Ausarbeitung von methodischen Empfehlungen und Richtlinien
- Testungen von Geräten, Reagenzien, sowie die Evaluierung, Etablierung und Entwicklung von Methoden.
- Wahrung der rechtlichen Interessen der im Aufgabenbereich der Gesellschaft tätigen Personen und Klärung der Rechtslage bei der Festlegung von Verantwortlichkeiten.
- Pflege der Beziehungen zu entsprechenden Organisationen des Auslandes und zu österreichischen Vereinen, die verwandte Ziele verfolgen.
- Mitgliedschaft der Gesellschaft bei internationalen Organisationen des Faches.
- Unterstützung von Weiterbildung (Teilnahmen an Workshops, Laboraufenthalten, etc.) mit dem Ziel, die erworbenen Kenntnisse in die Gesellschaft einzubringen.
§ 3. Mittel der Gesellschaft
Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Erträgnisse aus Veranstaltungen; diese sollen im wesentlichen Fortbildungs-Kurse, Workshops und Tagungen umfassen;
- Förderungen und Beiträge der Mitglieder,
- Subventionen durch private und öffentliche Stellen,
- Spenden und sonstige Zuwendungen (z.B. Schenkungen, Vermächtnisse).
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organe und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
§ 4. Mitglieder der Gesellschaft und deren Aufnahme
Der Österreichischen Gesellschaft für Extrazelluläre Vesikel können physische und juristische Personen als Mitglieder beitreten. Mitglied kann jede Person werden, die Interesse am Forschungsfeld der Extrazellulären Vesikel hat.
Der Österreichischen Gesellschaft für Extrazelluläre Vesikel können Mitglieder als ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.
a) Ordentliche Mitglieder:
Die ordentliche Mitgliedschaft können physische Personen erwerben. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Anwärter*innen können erst nach einem Jahr einen neuerlichen Beitrittsantrag stellen.
b) Korrespondierende Mitglieder:
Personen, die im Ausland in Arbeitsgebieten der Gesellschaft tätig sind, können durch den Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Diese haben kein Stimmrecht und leisten keinen Mitgliedsbeitrag.
c) Korporative Mitglieder:
Körperschaften öffentlichen und/oder privaten Rechts und Personengesellschaften, die die Ziele der Gesellschaft fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie stellen der Gesellschaft einen mit dem Vorstand vereinbarten jährlichen Mitgliedsbeitrag zur Verfügung und werden durch einen von ihrer Leitung nominierte*n Delegierte*n vertreten. Diese*r hat in der Generalversammlung nur eine Stimme, auch für den Fall, dass er/sie selbst Einzelmitglied ist. Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Anwärter*innen können erst nach einem Jahr einen neuerlichen Beitrittsantrag stellen.
d) Ehrenitglieder:
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Sie haben Stimmrecht, das aktive Wahlrecht und leisten keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und korporativen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, den Delegierten der korporativen Mitglieder und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder verpflichten sich außerdem, die Entscheidungen des Schiedsgerichts zu akzeptieren.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Ableben bei physischen, bzw. durch Endigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich anzuzeigen ist. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten;
- wenn von einem Mitglied der Mitgliedsbeitrag durch 3 Jahre hindurch nicht bezahlt wird und nach zweimaliger Mahnung durch den/die Schatzmeister*in keine positive Erledigung erfolgt;
- durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorgeschlagen und von der Generalversammlung ausgesprochen.
§ 7. Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kommissionen
- Rechnungsprüfende
- Schiedsgericht
§ 8. Generalversammlung
Die Gesellschaft hält mindestens eine Generalversammlung im Geschäftsjahr ab. Die Einladung enthält die Tagesordnung und ist mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin an die Mitglieder zu versenden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident*in oder eine*r der Vizepräsident*innen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die zu ihrer Durchführung notwendigen Funktionsträger (Präsident*in, Sekretär*in und Schatzmeister*in), bzw. deren Vertreter, anwesend sind, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
Eine Abänderung der Statuten erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit.
Falls mindestens ein Viertel aller anwesenden Mitglieder, die stimmberechtigt sind, eine geheime Abstimmung verlangt, ist diese durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende; er/sie kann jedoch auch eine zweite Abstimmung anordnen.
Über Beschlüsse der Generalversammlung ist von dem/der Sekretär*in ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Generalversammlung gegengezeichnet werden muss.
Die geschäftlichen Obliegenheiten der Generalversammlung sind:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfenden;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und der Rechnungsprüfenden;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Beschlussfassung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes;
- Festlegung des Standortes der Gesellschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Wahlvorschläge (Vorstand) müssen eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen.
§ 9. Vorstand
1) Vorstand
Die Gesellschaft wird von einem Vorstand (engerer Vorstand) geleitet, der sich aus:
- Präsident*in
- zwei Vizepräsident*innen
- Sekretär*in und Stellvertreter*in,
- Kassier*in und Stellvertreter*in
- und bis zu 10 weiteren Vorstandsmitgliedern
zusammensetzt.
In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Wahl des/der Präsident*in erfolgt durch den Vorstand. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von dem/der Präsident*in vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt. Alternative Vorschläge können von ordentlichen Mitgliedern bis zu eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich bei dem/der Sekretär*in eingereicht werden. Kommt es zu keiner Bestätigung des Vorstandes oder zu keiner Einigung auf einen alternativen Vorschlag, so muss der amtierende Vorstand innerhalb eines halben Jahres eine neuerliche Generalversammlung zum Zwecke der Bestellung eines neuen Vorstandes einberufen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes in derselben Funktion in ununterbrochener Reihenfolge ist möglich. Entzieht sich ein Mitglied des Vorstandes ohne ausreichenden Grund seinen Pflichten, können die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit eine Neuwahl vorschlagen.
2) Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder durch einfache Mehrheit. Wenn bei Stimmengleichheit eine zweite Abstimmung keine Änderung ergibt, entscheidet der/die Präsident*in.
Der/Die Präsident*in oder der/die Vizepräsident*in beruft alle Versammlungen ein und führt den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand befasst sich mit allen die Gesellschaft betreffenden Fragen. Seine Aufgaben sind im Besonderen:
- Einrichtung eines den Anforderungen der Gesellschaft entsprechenden Rechnungswesens, Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Prüfung von Aufnahmeansuchen und Anträgen und von Wahlvorschlägen für den Ausschuss; Antragstellung an die Generalversammlung;
- Antragstellung zur Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern;
- Antragstellung betreffend den Ausschluss von Mitgliedern;
- Überwachung der gesetzlichen Auflage, dass der Verein keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf;
- Beobachtung der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes;
- Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen;
- Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen; zur Vorbereitung dieser Tagungen wird ein Tagungspräsident ernannt, der für die Dauer seiner Tätigkeit Mitglied des Vorstandes ist; zu seiner Unterstützung werden zwei der Beisitzer als Sekretäre ernannt;
- Erarbeitung und Durchführung von Projekten der Gesellschaft (z.B. Publikationen, Kommunikationsmittel wie Website u.ä., laborbezogene Arbeiten).
1) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/Die Präsident*in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident*in und des/der Sekretär*in, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident*in und des/der Kassier*in. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Vorstandsmitgliedes.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (a) genannten Funktionären erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident*in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/Die Präsident*in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/Die Sekretärin hat den/die Präsident*in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der/Die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident*in, des/der Sekretärin und des/der Kassier*in ihre Stellvertreter*innen.
§ 11. Kommissionen
Zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen eingerichtet werden, insbesondere zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungsreihen (z.B. Kurse zu bestimmten Themen). Die Aufgaben der Kommissionen werden vom Vorstand definiert. Der Vorstand nominiert eine*n Vorsitzende*n der Kommission für unbestimmte Zeit. Kommissionen müssen nach längstens zwei Jahren durch den Vorstand bestätigt oder aufgelöst werden. Kommissionsvorsitzende sind frei in der Auswahl der Kommissionsmitglieder; es soll jedoch ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r und ein*e Schriftführer*in benannt werden.
Der/Die Präsident*in der Gesellschaft ist ex officio Mitglied aller Kommissionen. Er/Sie kann durch ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Anzahl der Mitglieder einer Kommission ist nicht begrenzt.
Im Rahmen der Generalversammlung kann jede*r Vorsitzende zur Abgabe eines Jahresberichtes aufgefordert werden.
§ 12. Rechnungsprüfende
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfende auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfenden obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember des Jahres.
§ 14. Schiedsgericht
Über Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft entscheidet ein Schiedsgericht, in welches jede der beiden Parteien ein Mitglied entsendet. Diese beiden Vertreter*innen wählen ein drittes Mitglied als Obmann/Obfrau. Wenn über diese Person keine Einigung zustande kommt, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich.
§ 15. Auflösung der Gesellschaft
Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur von mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt werden. In einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Generalversammlung müssen zu deren Beschlussfähigkeit mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Für die Entscheidung in dieser Versammlung ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Bei freiwilliger Auflösung wird das Vermögen der Gesellschaft jenen Institutionen, denen die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung angehören, zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt mit der Widmung, die Vermögenswerte in einer den Zielsetzungen der Gesellschaft möglichst nahe stehenden Weise zu verwenden.